Sie erhalten eine Vorladung als Beschuldigter?
Leisten Sie einer Vorladung keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Konsultation folge.
Sie sind Beschuldigter eines Strafverfahrens oder Bußgeldverfahrens. Damit sind Sie in der Regel nicht verpflichtet, bei der Polizei vorstellig zu werden. Erst recht nicht, irgendwelche Aussagen zu tätigen. Sollte bereits die Vernehmung schon auf Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgen, sollten Sie erst recht unverzüglich einen Rechtsanwalt konsultieren. Denn dann müssen Sie schon davon ausgehen, dass es sich um einen schwereren Tatvorwurf handelt.
Sie erhalten eine Vorladung als Zeuge?
Das gilt auch bei der meist nur behaupteten Vernehmung als Zeuge. Auch dann haben Sie Anspruch auf Begleitung durch einen Zeugenbeistand. Denn oft kommt es vor, dass sich die behauptete Zeugeneinvernahme als Beschuldigtenvernehmung entpuppt oder sich aus einer unbedachten Äußerung doch ein Tatverdacht gegen Sie ergibt. Dann sind Sie in der Vernehmungssituation bei der vernehmenden Stelle auf sich allein gestellt und kommen meist aus der Situation nicht mehr ohne Rechtsanwalt raus, da Ihnen Ihre prozessualen Rechte nicht bekannt oder Ihnen die erfahrenen Vernehmungsbeamten überlegen sind.
Wie reagieren Sie richtig?
In nahezu allen Fällen ist es taktisch sinnvoller, sich zunächst nicht zum Tatvorwurf zu äußern. Lassen Sie sich auch nicht von irgendwelchen verharmlosenden Äußerungen der Polizei beeindrucken. Das gehört meist zur polizeilichen Ermittlungstaktik und Vernehmungstaktik, der Sie für sich gestellt in der Regel unterlegen sind.
Kontaktieren Sie stattdessen uns. Wir nehmen zunächst Akteneinsicht und können dann nach Kenntnis der konkreten Tatvorwürfe und dem Stand der Ermittlungen entscheiden, wie wir Sie effektiv und zielgerichtet bestens verteidigen.
Wir verteidigen Sie kompetent in allen strafrechtlichen Themengebieten:
Allgemeines Strafrecht (Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) sowie weiteren strafrechtlichen Sachverhalten.