Sie haben Probleme mit Ihrer Universität? Ihnen wird beispielsweise die Zulassung zu einer Prüfung verwehrt oder ein Antrag auf eine bestimmte Ausnahmeregelung wird Ihnen nicht gewährt. Auch hierzu vertreten wir Sie gern im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Wir vertreten Sie gern im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in folgenden Bereichen:
Wir vertreten Sie auch gern in den Bereichen:
Sie sind durch eine Prüfung gefallen? Was tun?
Zunächst heißt es einen kühlen Kopf bewahren. Das Nichtbestehen einer Prüfung heißt noch nicht das endgültige Aus. Gegen Prüfungsentscheidungen kann man vielfach gerichtlich vorgehen. Für Prüfungsverfahren bestehen bestimmte Regelungen, die durch die Prüfer häufig nicht eingehalten werden. Insbesondere bestehen für Prüfungen bestimmte formelle Regelungen, so ist meist vorgegeben, wer überhaupt Mitglied der Prüfungskommission sein darf. Sind der Prüfer oder der Beisitzer befangen, so können diese von der Prüfung ausgeschlossen werden. Ferner müssen Prüflinge Beeinträchtigungen wie Lärm oder sonstige Störungen nicht hinnehmen.
In Prüfungsverfahren und bei der Bewertung von Prüfungsleistungen müssen die Grundrechte auf freie Berufswahl, auf effektiven Rechtsschutz, sowie die Gebote der Chancengleichheit bewahrt werden. Verstöße gegen diese Prinzipien können zur Prüfungsanfechtung berechtigen.
Ein weiteres großes Feld für Prüfungsanfechtungen ist die Tatsache, dass die Prüfungsordnung meist sehr genau festlegt, was Prüfungsgegenstand sein darf. Vielfach werden Prüfungsordnungen nicht eingehalten und Prüfer prüfen nahezu willkürlich Prüfungsstoff, welcher nicht geprüft werden darf. Solche fehlerhaften Prüfungen können vor Gericht angegriffen werden und diese fehlerhaften Prüfungen können zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen im Laufe des Studiums führen. Daher ist es zweckmäßig schnellstmöglich zum Rechtsanwalt zu gehen. Am besten kommt der Prüfling nicht erst nach dem letztmaligen Nichtbestehen einer Prüfung zum Rechtsanwalt, sondern bereits nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung. Dann kann noch sehr viel im Vorfeld geregelt werden.
Wir arbeiten bundesweit und treten vor allen Verwaltungsgerichten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf. Für die Betreuung eines prüfungsrechtlichen Mandates ist es nicht erforderlich, dass ein Rechtsanwalt am Wohnsitz des Mandanten eingeschaltet wird. Die Materie Prüfungsrecht ist derart schwierig und erfordert eine Spezialisierung auf dieses Gebiet, so dass es mehr auf die fachliche Qualifikation des Rechtsanwaltes ankommt als auf dessen Nähe zum Wohnsitz. Wir übernehmen Ihr Mandant gern auch ohne dass wir Sie jemals zu Gesicht bekommen haben. Es ist vielfach so, dass für ein prüfungsrechtliches Mandat ein Treffen des Rechtsanwalts und des Mandanten nur im gerichtlichen Verfahren notwendig ist. Wir beraten Sie gern per Telefon und E-Mail.
Wir vertreten Sie gern im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in folgenden Bereichen:
Was ist zu tun wenn Sie durch eine Prüfung gefallen sind?
Wenn Sie durch eine Prüfung gefallen sind, ist das Wichtigste Beweise zu sichern. Nehmen Sie sich frühzeitig nach der Prüfung die Zeit und schreiben Sie den gesamten Prüfungsverlauf nieder. Bitten Sie auch Ihre Mitprüflinge, welche beispielsweise mit Ihnen gemeinsam in einer mündlichen Prüfung anwesend waren, ebenfalls den Prüfungsverlauf niederzuschreiben. Lassen Sie sich Namen, Adressen und Telefonnummern Ihrer Mitprüflinge geben. Und nochmals: Gehen Sie schnellstmöglich zum Rechtsanwalt, da häufig Fristen einzuhalten sind. Diese Fristen betragen meistens nur einen Monat, so dass schnellstmöglich gehandelt werden muss.
Wirkungsbereich:
Hochschulrecht München, Prüfungsanfechtung München, Prüfungsrecht Bayern, Hochschulrecht Hamburg, Prüfungsrecht Berlin, Leipzig, Prüfungszulassung Frankfurt, Diplom Düsseldorf, Prüfungsrecht Stuttgart, Hochschulrecht Nürnberg