Eine Ehescheidung ist frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich. Das heißt, die Beteiligten müssen seit einem Jahr getrennt von Tisch und Bett leben. Dies kann in getrennten Wohnungen oder auch in einer gemeinsamen Wohnung erfolgen.
Eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur in ganz seltenen Fällen möglich, wobei ein besonderer Härtefall – wie beispielsweise körperliche Gewalt – gegeben sein muss.
Die Ehepartner können vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung Trennungsunterhalt verlangen. Hierbei können wir nach einer umfassenden Beratung eine Berechnung vornehmen und den berechneten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehepartner geltend machen.
Nach der gesetzlichen Neuregelung ist es nunmehr so, dass die Ehegatten grundsätzlich dazu verpflichtet sind, für den eigenen Unterhalt nach der Ehescheidung zu sorgen. Häufig besteht allerdings ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Form von Aufstockungsunterhalt, Kinderbetreuungsunterhalt oder Krankheitsunterhalt etc.
Hierzu stehen wir gern für eine Beratung und dann auch die Durchsetzung oder auch mögliche Abwehr von Unterhaltsansprüchen zur Verfügung.
Der Elternteil, der ein Kind betreut, hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Der Kindesunterhaltanspruch berechnet sich nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“. Zudem kann ein sogenannter Mehrbedarf oder Sonderbedarf, beispielsweise für Betreuungskosten im Kindergarten oder Schulhort, für Freizeitaktivitäten des Kindes, wie zum Beispiel Musikunterricht, Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, Nachhilfe usw. bestehen.
Nach einem ausführlichen Beratungsgespräch werden wir diese Ansprüche gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen.
Bei der Trennung der Ehegatten muss der sogenannte Hausrat getrennt werden. Hierbei wird empfohlen, möglichst eine gütliche Einigung anzustreben, da eine gerichtliche Geltendmachung häufig als sehr lästig empfunden wird und die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren häufig den tatsächlichen Erfolg überwiegen.
Dementsprechend stehen wir Ihnen insbesondere für außergerichtliche Lösungen mit Rat und Tat zur Seite. Sollte es allerdings erforderlich sein, können wir auch den Anspruch auf Trennung des Hausrates gerichtlich geltend machen.
Die Ehegatten bewohnen zumeist eine gemeinschaftliche Wohnung. Bei einer Auseinandersetzung ist es grundsätzlich so, dass die Ehewohnung demjenigen zusteht, der diese mit den gemeinschaftlichen Kindern bewohnt. Hierbei hat das Kindeswohl immer vorrangige Bedeutung.
Nach den gesetzlichen Regelungen unterliegt die Ehe der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Bei einer Ehescheidung haben die Ehegatten einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dieser berechnet sich wie folgt:
Der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Das an diesem Tag bei einem Ehegatten vorhandene Vermögen ist das sogenannte Endvermögen. Weiterer Stichtag ist der Tag der Eheschließung. Das an diesem Tag vorhandene Vermögen ist das sogenannte Anfangsvermögen. Die Differenz aus dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen stellt den Zugewinn dar. Hierbei ist es erforderlich, dass umfassende Berechnungen stattfinden, wobei wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Häufig ist bei Ehepartnern auch gemeinsames Vermögen, beispielsweise in Form von Immobilien oder Geldanlagen vorhanden. Auch hierbei stehen wir Ihnen gern für eine persönliche Beratung zur Seite.
Bei dem sogenannten Versorgungsausgleich werden während des Ehescheidungsverfahrens durch das jeweilige Gericht die Rentenanwartschaften ermittelt und dann hälftig geteilt. Dies gilt auch für Betriebsrenten und private Rentenverträge. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir arbeiten seit Jahren mit einem sogenannten Rentenspezialisten zusammen. Dieser wird die durch das Gericht vorgenommenen Berechnungen gern für Sie überprüfen, sodass Ihre Altersversorgung trotz einer Scheidung so gut wie möglich gesichert ist.
Im Falle der Trennung von verheirateten Eltern verbleibt es grundsätzlich bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Dabei ist es erforderlich, dass die Eltern dazu in der Lage sind, gemeinsam für das Kind zu sorgen und grundlegende Entscheidungen gemeinsam zu treffen. Dabei muss auch geklärt werden, bei welchem Elternteil das Kind leben soll und wie der Umgangskontakt zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind ausgeübt werden kann. Hierbei sollte möglichst eine gütliche Einigung erzielt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des Kindeswohls.
Bei nicht verheirateten Eltern ist es derzeit nach der Rechtslage so, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Der Vater hat unter bestimmten Voraussetzungen jedoch einen Anspruch auf Übertragung des hälftigen Sorgerechts, so dass die Eltern dann das gemeinsame Sorgerecht ausüben.
Häufig können sich die Eltern nicht über einzelne Punkte, das Kind betreffend, einigen. Dies betrifft beispielsweise Streitigkeiten, welche Schule bzw. welchen Kindergarten das Kind besuchen soll, ob das Kind eine Therapie haben soll, Urlaubsreisen etc. Auch hierzu stehen wir Ihnen außergerichtlich und gerichtlich mit Rat und Tat zur Seite.
Die Ausübung und der Umfang des Anspruchs auf Umgangskontakt mit dem Kind ist zwischen den Eltern häufig problematisch. Es gibt dabei sehr viele Gestaltungsmöglichkeiten, wie beispielsweise das Residenzmodell, bei dem das Kind grundsätzlich bei einem Elternteil wohnt und mit dem anderen Elternteil Umgang mit wenig oder erweitertem Umgang hat; das Wechselmodell, bei dem das Kind jeweils zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen wohnt; bis hin zum Nestmodell, bei dem das Kind immer in derselben Wohnung wohnt und die jeweiligen Elternteile das Kind abwechselnd betreuen. In seltenen Fällen ist es auch erforderlich, dass der Umgangskontakt zwischen einem Elternteil und dem Kind ganz ausgeschlossen wird. Bei diesen Regelungen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung und sind bemüht, eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung zu erreichen.
Leider kommt es im zwischenmenschlichen Bereich häufig zu Gewalt. Wenn es zur Gewaltausübung durch einen der Beteiligten gekommen ist, gibt es die Möglichkeit, kurzfristig ein Näherungs- und Kontaktverbot gerichtlich zu erwirken. Wenn die Beteiligten in einer Wohnung zusammenleben, ist es bei Gewaltproblemen auch möglich, kurzfristig einem der Beteiligten die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen zu lassen.Wir sind in diesen Bereichen sehr erfahren und stehen Ihnen gern zur Verfügung.
Wir stehen Ihnen auch gern beratend zur Seite, falls ein sogenannter Elternunterhalt verlangt wird oder werden soll.Auch alle weiteren Fragen, welche im Zusammenhang mit dem Familienrecht auftauchen, betreuen wir gern. Dabei ist es uns sehr wichtig, dass wir ein persönliches und vertrauensvolles Verhältnis zu unseren Mandanten haben. Insbesondere ist es wichtig, dass das Mandat ausschließlich durch einen Anwalt als Ansprechpartner betreut wird und dieser auch nach einer längeren Verfahrensdauer Ihnen weiterhin zur Verfügung steht.
Das Thema Miete und Mietrecht betrifft einen nahezu unumgänglich in irgendeiner Situation im Leben, sei es als Mieter oder Vermieter. Hierbei können vielschichtige Probleme auftreten, bei denen wir Sie gern gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Wir beraten Sie gern zu folgenden Themen im Mietrecht:
Mietvertrag (gewerblich und privat)
Vor Abschluss eines Mietvertrages ist es sinnvoll, sich von einem Rechtsanwalt umfassend beraten zu lassen. Dabei ist es Ziel, eventuell später auftretende Probleme bereits im Vorfeld zu lösen, um ein ungetrübtes Mietverhältnis anzustreben. Hierbei beraten wir sowohl gewerbliche als auch private Mieter und Vermieter.
Mieterhöhung
Für den Vermieter ist es möglich, die Miete aus verschiedenen Gründen zu erhöhen. Es ist möglich, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen oder auch nach einer Modernisierung.Hierbei beraten wir sowohl Mieter als auch Vermieter bei der Frage, ob eine Mieterhöhung und in welcher Höhe diese zulässig ist oder nicht. In welcher Höhe dies möglich ist.
Mängel an der Mietsache
Wenn Mängel an der Mietsache auftreten, so ist es für den Mieter grundsätzlich möglich, die Miete zu mindern. Dabei sind allerdings bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Hierfür beraten wir Sie gern umfassend.
Kündigung und Beendigung des Mietverhältnisses
Vermieter:
Für den Vermieter ist es teilweise erforderlich, das Mietverhältnis schnellstmöglich zu beenden. Dies ist aus Sicht des Vermieters häufig schwierig, da ganz bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden müssen. So ist eine fristlose Kündigung nur aus einem wichtigen Grund, wie beispielsweise der mehrmaligen Nichtzahlung von Miete möglich.
Weitere wichtige Gründe können auch die Störung des Hausfriedens oder ähnliches sein.
Eine fristgemäße Kündigung ist für den Vermieter auch bei sogenanntem Eigenbedarf möglich. Auch hierbei sind besondere Anforderungen bei der Kündigung zu beachten. Dementsprechend empfehlen wir, vor der Kündigung einen Rechtsanwalt einzuschalten, damit bestimmte Fehler bereits im Voraus vermieden werden können.
Mieter:
Für einen Mieter stellt die Kündigung der Wohnung häufig schon eine starke Bedrohung dar, da eventuell eine Obdachlosigkeit droht. Dementsprechend ist es erforderlich, einen Rechtsanwalt einzuschalten, welcher überprüft, ob die Kündigung der Wohnung durch den Vermieter – gleich aus welchem Grund auch immer – zulässig ist. Hierbei vertreten wir Sie gern im außergerichtlichen und im gerichtlichen Bereich.
Schönheitsreparaturen und Renovierung
Aufgrund der Änderung des Mietrechts und der umfassenden Rechtsprechungen der Gerichte, insbesondere des Bundesgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit von Schönheitsreparaturen und der Renovierung ist es erforderlich, die jeweilige Regelung im Mietvertrag im Detail zu prüfen, um hierbei eine konkrete Aussage treffen zu können, ob die Regelung zulässig oder unzulässig ist.
Allen weiteren auftretenden mietrechtlichen Fragen und Problemen
Wir beraten Sie insbesondere auch gern zu Fragen der Fortsetzung des Mietverhältnisses im Erbfall und auch zu Fragen des Mietverhältnisses im familienrechtlichen Zusammenhang sowie zu Betriebskosten- und Nebenkostenabrechnungen.